Die 10 und 30 kWp Grenze bei Photovoltaik: Das solltest Du darüber wissen!
Lange Zeit war die 10 kWp Grenze ein wichtiger Wert für alle, die in eine eigene Photovoltaikanlage investieren wollten. Mittlerweile gibt es die 10 kWp Grenze nicht mehr und sie wurde durch die 30 kWp Grenze abgelöst. Dennoch gibt es einige Unterschiede zwischen PV-Anlagen mit 10 kWp und solchen mit 30 kWp. Welche das sind und was sonst noch wichtig zu wissen ist, erfährst du in diesem Artikel.
Die 10 kWp Grenze
Der Grund früher unter der Grenze von 10 kWp zu bleiben, war hauptsächlich der, dass auf den Eigenverbrauch die EEG-Umlage gezahlt werden musste. Die EEG-Umlage wurde seit Einführung des EEG-Gesetzes zur Finanzierung und Beschleunigung der Energiewende genutzt. Jeder Endverbraucher musste sich durch diese Abgabe daran beteiligen.
Vor dem Jahr 2021 galt: Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 10 kWp musste eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 % für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde an den Netzbetreiber entrichtet werden. Im Jahr 2020 betrug dieser Betrag 2,7 Ct/kWh selbst verbrauchtem PV-Strom.
Es gab eine Freigrenze von 10 kWp, bis zu der PV-Anlagen vollständig von der EEG-Umlage befreit waren. Viele Interessenten haben sich deswegen dafür entschieden, ihre PV-Anlage knapp unter 10 kWp zu planen.
Allerdings ging der Trend für private Haushalte zu immer größeren Solaranlagen. Aus diesem Grund hat die Regierung im Jahr 2021 beschlossen, mit der EEG-Novelle die 10 kWp Grenze aufzulösen. Seitdem wird die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch von PV-Anlagen erst ab 30 kWp fällig.
Als Teil des Osterpakets hat die neue Ampel-Koalition beschlossen, diese Grenze komplett aufzuheben. Seit dem 01.07.2022 wird keine EEG-Umlage mehr auf selbstproduzierten Strom erhoben.
Die 30 kWp Grenze
Durch die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist aus der 10 kWp Grenze eine 30 kWp Grenze geworden. Da die Photvoltaikanlagen auf den meisten Einfamilienhäusern in Deutschland unter 30 kWp liegen, ergeben sich für die meisten Betreiber viele Erleichterungen.
Ab dem Jahr 2022 werden rückwirkend die Erträge von Anlagen mit einer maximalen Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt. Mit den Regelungen des EEG 2023 sind Betreiber von privaten Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 kWp auf dem privaten Einfamilienhaus von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung von der Einkommensteuer erfolgt ohne einen gesonderten Antrag auf „steuerliche Liebhaberei“. Dies gilt sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz.
Außerdem sind Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp von der Pflicht zur Angabe der Einkünfte in der Einkommenssteuererklärung befreit. Diese Regelung gilt sowohl für neu installierte als auch für Bestandsanlagen.
Good-to-Know: Eine Photovoltaikanlage mit 30 kWp benötigt ungefähr eine belegbare Dachfläche von 142 m2. Dabei bedeutet “belegbar” ohne Störobjekte wie Schornsteine, Fenster usw.
Ist eine PV-Anlage bis 30 kWp steuerfrei?
Ja! Eine Photovoltaikanlage mit einer maximalen Leistung von 30 kWp ist von der Umsatz- und Mehrwertsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer befreit. Durch diese steuerlichen Erleichterungen lohnt sich eine Photovoltaikanlage mehr als je zuvor. Es muss nicht nur ein niedrigerer Preis gezahlt werden, weil die Mehrwertsteuer auf Solaranlagen entfällt, sondern es müssen auch keine Erträge durch die Einspeisevergütung mehr versteuert werden.
Was ist die Liebhaberei-Regelung?
Die Liebhaberei-Regelung bezieht sich auf steuerliche Aspekte in Deutschland und betrifft Situationen, in denen eine Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Das Finanzamt kann eine Tätigkeit als Liebhaberei einstufen, wenn sie auf Dauer keinen Gewinn abwirft und eher aus persönlichem Interesse oder Vergnügen betrieben wird.
Im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen bedeutet dies, dass die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage vom Finanzamt daraufhin überprüft werden können, ob sie der Liebhaberei-Regelung unterliegen.
Wenn die PV-Anlage als Liebhaberei eingestuft wurde, muss in der Einkommensteuererklärung keine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) beigefügt werden. Dadurch werden die Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommensteuer befreit. Das Gleiche gilt für den selbstgenutzten Strom.
Seit Januar 2023 ist die Einkommensteuer auf Solarerträge und Einspeisevergütungen aufgrund neuer Steuererleichterungen für Photovoltaik bereits entfallen. Die Liebhaberei-Regelung wird dadurch irrelevant. Die Erleichterungen gelten für alle PV-Anlagen bis 30 kWp bei Einfamilienhäusern und bis zu 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.
Die Unterschiede in der Einspeisevergütung
Obwohl es steuerlich keinen Unterschied mehr macht, ob man eine Photovoltaikanlage mit 10 oder 30 kWp besitzt, gibt es immer noch Unterschiede bei der Einspeisevergütung der verschiedenen Anlagen. Es gibt nach wie vor eine Grenze bei PV-Anlagen mit genau 10 kWp:
Anlagengröße | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
Bis 10 kWp | 8,2 Ct/kWh | 13 Ct/kWh |
Bis 40 kWp | 7,1 Ct/kWh | 10,9 Ct/kWh |
Wichtig: Die Einspeisevergütung wird immer prozentual abgerechnet. Die ersten 10 kWp werden mit einem höheren Vergütungssatz bezahlt. Wenn die Leistung der PV-Anlage größer als 10 kWp ist, wird der Teil über 10 kWp etwas schlechter vergütet.
Die zusätzlichen Einnahmen einer Photovoltaikanlage sinken ab einer Leistung von 10 kWp etwas ab, lohnen sich jedoch weiterhin. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Kosten pro kWp mit zunehmender Anlagenleistung sinken, empfiehlt es sich, für das klassische Einfamilienhaus die Photovoltaikanlage möglichst groß auszuwählen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Änderungen der Regelungen für Photovoltaikanlagen in Deutschland, insbesondere die Abschaffung der 10 kWp Grenze und die Einführung der 30 kWp Grenze, positive Auswirkungen auf Betreiber solcher Anlagen haben.
Seit dem 1. Juli 2022 wurden die steuerlichen Vorteile für private Betreiber von PV-Anlagen bis zu 30 kWp deutlich verbessert. Die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch wurde abgeschafft und gemäß den Regelungen des EEG 2023 sind die Erträge von Anlagen bis zu 30 kWp rückwirkend steuerfrei gestellt. Ein gesonderter Antrag auf Liebhaberei ist nicht mehr erforderlich.
Die erweiterten steuerlichen Erleichterungen machen den Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht nur finanziell attraktiver, sondern fördern auch die Installation größerer Anlagen. Wenn du in deine eigene Photovoltaikanlage investieren willst, dir aber mit der Dimensionierung noch nicht sicher bist, dann vereinbare jetzt ein kostenfreies und unverbindliches Beratungsgespräch mit unseren Solarexperten.
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Emre Göktan
Geschäftsführer Solarland Bayern SLB GmbH
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